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LG Frankenthal, 23.08.2017 - 4 O 121/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 242 BGB, § 1357 BGB, § 167 ZPO
Behandlungsvertrag: Honoraranspruch eines Zahnarztes aufgrund kieferorthopädischer Behandlung eines Kindes - medizinrechtsiegen.de
Zahnarzt-Honoraranspruch: kieferorthopädischer Behandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den …
Auszug aus LG Frankenthal, 23.08.2017 - 4 O 121/17
Die Verwirkung eines Rechts kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 2010, 3714;… Palandt BGB, 76. Auflage, § 242 Randnr. 87 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13
Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs
Auszug aus LG Frankenthal, 23.08.2017 - 4 O 121/17
Ferner muss der Verpflichtete sich aufgrund dieses Vertrauenstatbestandes in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BGH NJW 2014, 1230;… Palandt, BGB, 70. Auflage, § 242 Randnr. 25 mit weiteren Nachweisen). - OLG Nürnberg, 09.01.2008 - 5 W 2508/07
Verwirkung des Honoraranspruchs eines Zahnarztes
Auszug aus LG Frankenthal, 23.08.2017 - 4 O 121/17
Dass dies die Umstände waren, aufgrund derer eine Verwirkung anzunehmen war, ergibt sich sowohl aus der zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wie auch einer Beschwerdeentscheidung des OLG Nürnberg vom 09.01.2008 (AZ 5 W 2508/07, recherchiert bei Juris). - LG Nürnberg-Fürth, 25.11.2008 - 13 O 1808/06
Verwirkung des Honoraranspruchs eines Arztes
Auszug aus LG Frankenthal, 23.08.2017 - 4 O 121/17
Soweit der Beklagte sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.11.2008, AZ 13 O 1808/06, recherchiert bei Juris) bezieht, ist der dort zur Entscheidung anstehende Sachverhalt mit dem hiesigen nicht vergleichbar.